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Mediation vor Auflösung eines Lehrvertrages

Auflösung von Lehrverträgen

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Begriffe, die im Rahmen des Ausbildungsübertritts gem §15a BAG verwendet werden
 

Ausbildungsübertritt: Lehrlinge werden nicht 'gekündigt', die Lehre wird in einem anderen Betrieb oder in einer übertrieblichen Lehrwerkstätte fortgesetzt. Das <acronAMS hat eine Vermittlungspflicht auch für volljährige Lehrlinge!

einvernehmliche Auflösung: Neben dem Ausbildungsübertritt gibt es nach wie vor die Möglichkeit, den Lehrvertrag einvernehmlich aufzulösen. Dazu brauchen nicht eigenberechtigte Lehrlinge die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und den Nachweise einer rechtlichen Beratung (bei er arbeiterkammer oder dem Arbeitsgericht).

Zu beachten ist, daß das AMS dann nicht verpflichtet ist, einen Ausbildungsplatz in einem anderen Lehrbetrieb oder einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung zu beschaffen.

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Checkliste für ArbeitgeberInnen

  • Die Absicht zur Auflösung ist 3 Monate vor Ende des 1. oder des 2. Lehrjahres(=beabsichtigter Zeitpunkt der Auflösung) der Lehrlingsstelle mitzuteilen.
    • Wenn es einen Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat gibt, auch diesem.
    • Dazu verwenden Sie am einfachsten das Formular unter Punkt 1. (siehe Formulare)
    • Das Ende des Lehrjahres ergibt sich aus dem Datum, das auf dem Lehrvertrag steht (das kann ungleich dem geplanten Lehrvertragsende sein, auch Lehrzeiten bei einem anderen Unternehmen davor sind zu berücksichtigen !).
  • Der Mediator bzw. die Mediatorin ist 2 Monate vor Ende des Lehrjahres zu beauftragen.
  • Die Mediation ist bis 1 Monat vor Ende des Lehrjahres abzuschließen (5 Tage davor).
  • Es hat mindestens eine Sitzung mit der/dem Lehrberechtigten stattzufinden.
  • 1 Monat vor Ende des Lehrjahres hat die Erklärung über die Auflösung zu erfolgen, Mitteilung an die Lehrlingsstelle.

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Checkliste für Lehrlinge

  • Will ich in diesem Lehrberuf bleiben ?
  • Will ich in diesem Lehrbetrieb bleiben ?
  • Wenn ich hier bleiben will: Weiß ich, was meine/e Lehrberechtigte/r von mir erwartet, damit der Lehrvertrag nicht aufgelöst wird?

 

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Checkliste für Eltern

  • Soll mein Kind in diesem Lehrberuf bleiben ?
  • Soll mein Kind in diesem Lehrbetrieb bleiben ?
  • Weiß ich, was sich ändern muß, damit es wieder funktioniert?

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Ablauf und Kosten der Lehrlingsmediation

Kosten:

Wir verrechnen pauschal EUR 600,- + Mwst.

Ablauf:

Meistens läuft die Lehrlingsmediation nach folgendem Schema ab:

  • Der Lehrberechtigte teilt 3 Monate vor dem geplanten Lehrvertragsende dem Lehrling die beabsichtigte Auflösung mit (Formular 1). Wenn der Lehrling minderjährig ist, auch den Obsorgeberechtigten.
  • Diese Mitteilung geht auch an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer
  • Der Lehrberechtigte schlägt eine/n Mediator/in vor (Formular 2):
    • Der Lehrling kann diese/n Mediator/in ablehnen (Frist: 1-2 Tage).
    • Wenn der/die 1.Mediator/in vom Lehrling abgelehnt wurde, sind zwei weitere MediatorInnen vorzuschlagen.
    • Aus diesen beiden Vorschlägen wählt der Lehrling nun eine Person aus, wenn nicht, dann gilt der 1.Vorschlag als angenommen.
  • Der Lehrberechtigte beauftragt den Mediator bzw. die Mediatorin und übermittelt folgende Unterlagen (gescannt per email office@adler-mediation.eu oder per Fax +43-1-486 26 73):
  1. Lehrvertrag
  2. Kontaktdaten Lehrling, wenn minderjährig Obsorgeberehtigte/r
    (wenn möglich email und Mobiltelefonnummer)
  3. Kontaktdaten Ausbildner/in und unmittelbare/r Vorgesetzte/r
    (wenn möglich email und Mobiltelefonnummer)
  4. Formular 1 ("1. Mitteilung üüber die Absicht einer außerordentlichen Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens") und Formular 2 ("2. Vorschlag/Einigung auf MediatorIn zur Durchführung des Mediationsverfahrens")
  • Der Mediator bzw. die Mediatorin kontaktiert den Lehrberechtigten, meistens telephonisch, um die Gründe für die Auflösung zu erfahren.
  • Der Mediator bzw. die Mediatorin kontaktiert den Lehrling und vereinbart einen Termin (mit oder ohne Obsorgeberechtigten, Vertrauensperson etc.)
  • Danach entscheidet der Mediator bzw. die Mediatorin die weitere Vorgangsweise, ob ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten Sinn macht, oder mehr Zeit in die Suche nach einer neuen Lehrstelle bzw. Schule investiert weden soll.
  • Spätestens ein Monat plus 5 Tage vor der geplanten Auflösung beendet der Mediator bzw. die Mediatorin das Verfahren bzw. endet es automatisch durch Zeitablauf.

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Formulare & Links

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Rechtliche Bestimmungen
 

Der Lehrvertrag wird grundsätzlich für die Dauer der für jeden Lehrberuf festgelegten Lehrzeit (zwei Jahre, zweieinhalb Jahre, drei Jahre, dreieinhalb Jahre oder vier Jahre) abgeschlossen.

Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung kann eine Verlängerung der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre vereinbart werden.

 

Auflösungsgründe für einen Lehrvertrag
 

Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 

Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen:
  • wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
  • wenn der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat.
  • wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die Berufschule nicht besucht oder seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt;
  • wenn der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;
  • wenn der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;
  • wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen.

Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen:
  • wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;
  • wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt
  • wenn der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer) oder ein Ausbilder bestellt ist;
  • wenn der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen;
  • wenn der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann,
  • wenn der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muss eine Amtsbestätigung eines Gerichts oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

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Lehrstellenbörse

Lehrstellenboerse

 

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Vermittlung von Lehrlingen und Lehr-/Leerstellen
 

Logo der Plattform 'lehrberuf.info' Link zur Homepagelehrberuf.info: In der Polytechnischen Schule Enns wurde ein praxisorientiertes Projekt für und von den Schülern der PTS Enns aufgesetzt mit den Zielen:
 
Logo der Polytechnischen Schule Enns

  • Förderung der Lehrstellensuchenden österreichweit
  • Vernetzung aller Institutionen und Bereitstellung notwendiger Informationen zum Nutzen aller Lehrstellensuchenden und Unternehmen
  • Unterstützung lernschwacher Jugendlicher bzw. Jugendlicher mit Beeinträchtigungen über die Integrative Berufsausbildung (IBA) in Zusammenarbeit mit dem Bundessozialamt und sozialen Einrichtungen

ibw-Zusammenstellung 'Berufsausbildungsrecht'

Das Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft (ibw) hat eine umfangreiche und sehr wertvolle Dokumentation des Berufsausbildungsrechts zusammengestellt. Der obige Link führt zu allen AnsprechpartnerInnen.

Die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer
 

Die Lehrlingsstellen sind im übertragenen Wirkungsbereich der Bundesverwaltung tätig, bei der Wirtschaftskammer jedes Bundeslandes eingerichtet und erfüllen Aufgaben wie die Erteilung der Ausbildungsberechtigung für Lehrbetriebe, die Eintragung der Lehrverträge, die Organisation der Lehrabschlußprüfung und allgemein die Überwachung des Lehrlingswesens im jeweiligen Bundesland.

Die Wirtschaftskammer Wien beschreibt den Vorgang wie folgt (Stand März 2019):

Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis

  • zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und
  • zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren

einseitig außerordentlich auflösen. Dabei sind die Frist von einem Monat sowie ein mehrstufiges Verfahren einzuhalten.

Vorsicht!
Diese Auflösungsmöglichkeit besteht nicht bei Personen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen.